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Besondere Geschäftsbedingungen

BGB der Pulsar Marketing GmbH für IhreServiceNummer.de

Besondere Geschäftsbedingungen

Die Besonderen Geschäftsbedingungen können Sie hier als PDF-Datei herunterladen.

Die Pulsar Marketing GmbH (im folgenden Pulsar Marketing genannt) erbringt ihre vertragliche Leistung nach den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der TKV und des TKG, den nachfolgenden besonderen Geschäftsbedingungen sowie den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Pulsar Marketing GmbH.

1. Geltungsbereich

1.1 Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für die vertraglichen Beziehung gemäß der zugrundeliegenden. Ergänzend hierzu gelten noch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Pulsar Marketing. Die TKV und das TKG haben auch dann Geltung, wenn nicht ausdrücklich darauf verwiesen wird. Entgegenstehende oder von diesen besonderen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners (im folgenden Kunde genannt) erkennt Pulsar Marketing nicht an. Etwas anderes gilt nur, wenn dies von Pulsar Marketing ausdrücklich schriftlich akzeptiert worden ist.

1.2 Diese besonderen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden.

1.3 Diese besonderen Geschäftsbedingungen, der Verhaltenskodex des FST e.V. (die Auflagen und Bedingungen zum Telefonmehrwertdienst), die Leistungsbeschreibung, die Preislisten werden zusammen mit den Zuteilungsregeln der Bundesnetzagentur für 0900- Rufnummern für Premium-Dienste und den vorläufigen Regeln für die befristete Zuteilung von noch freien Rufnummern aus dem Teilbereich
0900 für Premium-Dienste, welche unter www.Bundesnetzagentur.de abgerufen werden können, Vertragsbestandteil. Ergänzt werden diese BesGB noch durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Pulsar Marketing.

1.4 Die unter Ziffer 1.3 aufgeführten Vertragsbestandteile werden auf Wunsch auch dem Kunden zugesandt. Im übrigen sind sie hier ebenfalls abrufbar.

2. Leistungen der Pulsar Marketing

2.1 Pulsar Marketing ermöglicht dem Kunden das Angebot von entgeltpflichtigen Informationen, Unterhaltung oder anderen Inhalten (Mehrwertdiensten), welches Anrufer (Nutzer) über
ihren Teilnehmernetzanschluss im Netz ihres Teilnehmernetzbetreibers aufgrund der Vermittlungsleistung von Pulsar Marketing in Anspruch nehmen können. Die Leistung von Pulsar Marketing beschränkt sich jedoch ausschließlich auf die Vermittlung und den Transport sowie die Abrechnung der eingehenden Anrufe für die jeweilige Service-Rufnummer.

2.2 Der genaue Umfang der Leistungen sowie deren technischen Spezifikationen ergeben sich neben der Beschreibungen in diesen Besonderen Geschäftsbedingungen und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Pulsar Marketing – soweit vorhanden – aus den einschlägigen Leistungsbeschreibungen von Pulsar Marketing sowie aus dem Auftrag und der Auftragsbestätigung durch Pulsar Marketing.

2.3 Dem Kunden ist bekannt, dass sich Pulsar Marketing im Rahmen ihrer Leistungserbringung sog. Rufnummernnetzbetreiber (Carrier) bedient.

2.4 Aufgrund gesetzlicher Bestimmungen werden Mehrwertdiensterufnummern, sofern die Verbindung zu einem Anrufer des vom Kunden oder seiner Endkunden angebotenen Mehrwertdienstes auf Basis einer 0900er Service-Rufnummern erfolgt, nach einer Gesprächsdauer von 60 Minuten automatisch getrennt.

2.5 Die Zuteilung der Service-Rufnummern durch die Bundesnetzagentur ist nicht Gegenstand dieses Vertrags. Voraussetzung für die Leistungserbringung von Pulsar Marketing ist jedoch, dass dem Kunden eine entsprechende Service-Rufnummer unmittelbar von der Bundesnetzagentur oder von Pulsar Marketing im Wege einer zulässigen abgeleiteten Zuteilung zugewiesen wird.

2.6 Eine Portierung von Service-Rufnummern, die Pulsar Marketing von der Bundesnetzagentur zugeteilt worden sind, und die von Pulsar Marketing als durchwahlfähig eingerichtet worden sind, ist aus technischen
Gründen nicht möglich. Für Portierungen Kundeneigener Servicenummern hat der Kunde die Kosten i.H.v. 24,95 € je Nummer zu tragen.

2.7 Gewünschte Änderungen des Kunden im Anrufmanagement erfolgen nach Eingang des Änderungswunsches in der Zeit der Servicebereitschaft inklusive innerhalb von zwei Arbeitstagen.

3. Pflichten und Obliegenheiten des Kunden

3.1 Die inhaltliche Erbringung des Mehrwertdienstes (Content) obliegt dem Kunden in eigener Verantwortung, auch dann, wenn dieser weitere Personen (Endkunden) einschaltet, die dann den Mehrwertdienst tatsächlich erbringen. Der Content stellt daher für Pulsar Marketing fremden Inhalt i.S.d. §§ 9 ff TDG dar.

3.2 Der Kunde wird daher im Rahmen der Nutzung der Service-Rufnummer alles unternehmen, damit nicht bei Nutzern der Eindruck entsteht, dass Pulsar Marketing die Mehrwertdienste anbietet. Insbesondere ist der Kunde verpflichtet, erforderliche Angaben gemäß § 6 TDG vorzunehmen. Kommt der Kunde seiner Verpflichtung nicht nach, ist Pulsar Marketing berechtigt die entsprechenden Kundendaten an Dritte weiterzugeben, sofern der Dritte ein berechtigtes Interesse an der Weitergabe glaubhaft macht.

3.3 Der Kunde verpflichtet sich, keine sittenwidrigen, strafbaren oder sonstigen rechtswidrigen Inhalte anzubieten oder durch seine Kunden anbieten zu lassen. Der Kunde ist insbesondere verpflichtet, das Gesetz zur Bekämpfung des Missbrauchs von 0900er-Mehrwertdienstrufnummern vom 15.08.2003 in der jeweils gültigen Fassung einzuhalten. Dieses Gesetz ist dem Kunden bekannt und wird auf Wunsch des Kunden von Pulsar Marketing zur Verfügung gestellt. In diesem Zusammenhang verpflichtet sich der Kunde, Dialer-Anwendungen ausschließlich in der dafür vorgesehenen Rufnummerngasse 0900-9 zu betreiben. Pulsar Marketing über die Tarifierung und die Ansage zu unterrichten und diese in Absprache mit Pulsar Marketing einzurichten.

3.4 Der Kunde verpflichtet sich dafür Sorge zu tragen, dass auch die in den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Pulsar Marketing erwähnten Verpflichtungen vom Kunden bzw. seiner Endkunden
eingehalten werden.

3.5 Bei frei tarifierbaren Diensten in den Rufnummergassen 0900 richtet sich das vom Nutzer zu zahlende Entgelt, zu dem die Anrufer die Service-Rufnummer aus nationalen öffentlichen Festnetzen erreichen können, nach dem vom Kunden festgelegten frei bestimmbaren Tarif. Er verpflichtet sich daher, dafür Sorge zu tragen, dass dem Nutzer zu Beginn der Verbindung kostenfrei der Tarif mitgeteilt wird, den der Nutzer bei Anrufen aus den öffentlichen Festnetzen zu zahlen hat. Bei Datendiensten muss der Tarif und die Größe der Dateien in der Meldezeile übertragen werden und vom Anrufer vor Abruf des Mehrwertdienstes bestätigt werden. Der Kunde verpflichtet sich, Pulsar Marketing über den vom Kunden festgelegten Tarif vorab schriftlich Mitteilung zu machen. Ohne diese Mitteilung ist die Leistungserbringung durch Pulsar Marketing nicht möglich.

4. Abrechnung/Reklamationsbearbeitung und Inkasso

4.1 Soweit der Kunde aufgrund eines Forderungsausfalls zeitweilig oder endgültig keine Vergütung erhält, bleibt er dennoch zur Zahlung der Transportentgelte verpflichtet, die der von Pulsar Marketing beauftragte Carrier berechtigterweise aufgrund anfallender Zusammenschaltungsgebühren geltend macht. Pulsar Marketing ist in jedem Fall berechtigt, dem Kunden gegenüber Einwendungen der Netzbetreiber, des Zusammmenschaltungspartners des Carriers oder des Nutzers entgegen zu halten.

4.1 Sofern Pulsar Marketing dem Kunden die Anbietervergütung auszahlt, obwohl dieser noch nicht durch einen entsprechenden Zahlungseingang seitens des Carriers gedeckt ist, erfolgt dies ohne Begründung einer aktuellen oder zukünftigen Rechtspflicht einzig und allein auf Vorschussbasis. Kann die Anbietervergütung nicht beim Carrier von Pulsar Marketing eingezogen werden, ist der Kunden zur vollständigen Rückzahlung verpflichtet.

4.2 Zur Abdeckung des Risikos bei Rückbelastungen offener Forderungen durch die Carrier erhält der Kunde zunächst die Anbietervergütung nur als Abschlagszahlung unter dem Vorbehalt der endgültigen Gutschrift der eingezogenen Entgelte. Pulsar Marketing behält sich weiterhin vor, 30 Prozent der Anbietervergütung, welche dem Kunden aufgrund der Statistik zunächst ausgezahlt wird als Sicherheitseinbehalt zurückzuhalten und mit den, ihn betreffenden, Forderungsausfällen zu verrechnen. Die Höhe der Abschlagszahlung richtet sich nach dem Konditionenmodell. Pulsar Marketing behält sich vor, die Höhe des Sicherheitseinbehaltes jederzeit kundenindividuell anzupassen.

4.3 Der nach Abzug der Rückbelastungen und möglicher nachträglicher Zahlungen von Pulsar Marketing verbleibende Sicherheitseinbehalt wird nach spätestens sechs Monate nach dem jeweiligen Einbehalt an den Kunden ausgezahlt. Sollten die Rückbelastungen die Höhe des Sicherheitseinbehaltes übersteigen, so wird die Unterdeckung von der Auszahlungen der Anbietervergütung abgezogen oder gesondert in Rechnung gestellt.

4.4 Pulsar Marketing wird dem Kunden die Rückbelastung jeweils für die betroffene Service-Rufnummer im Wege der Spitzabrechnung aufschlüsseln. Sollten sich ausnahmsweise die Rückbelastungen durch die Carrier oder einem Clearing-Dienstleister nicht einem bestimmten Kunden zuordnen lassen, wird die Differenz nach dem prozentualen Anteil des Kunden am Gesamtbetrag der rückbelasteten Forderungen pro Rückbelastung im Bereich 0900 verteilt. Sofern eine gesonderte schriftliche Vereinbarung zwischen dem Kunden und Pulsar Marketing getroffen wurde, erhöht sich der Abschlagsbetrag auf 100 Prozent des eingezogenen Auszahlungsanspruchs, wenn der Kunde eine Bürgschaft stellt. Dazu stellt der Kunde eine selbstschuldnerische Bürgschaft auf erstes Anfordern einer deutschen Großbank oder öffentlichrechtlichen Sparkasse. Eine Auszahlung als Abschlag erfolgt nur dann, wenn der Auszahlungsbetrag durch die Bürgschaft abzüglich der weiteren noch unter Vorbehalt stehenden Auszahlungen gedeckt ist. Werden Zahlungseingänge aufgrund des Zeitablaufs entgültig, finden diese bei dieser Berechnung keine Berücksichtigung mehr. Die Parteien bestimmen im Falle der Einigung auf die Stellung der Bürgschaft die anfänglich Höhe der Bürgschaft in einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Reicht die Bürgschaft nicht aus, um die vom Kunden gewünschten Auszahlungen zu decken, kann vom Kunden die Bürgschaft entsprechend erhöht werden.

4.5 Soweit nichts anderes vereinbart ist, trägt der Kunde sämtliche Kosten, die mit der Nutzung der Mehrwertdienstrufnummer in Zusammenhang stehen.

4.6 Die Rechnungsstellung gegenüber dem Nutzer, Reklamationsbearbeitung und das Inkasso übernimmt der Verbindungsnetzbetreiber oder ein beauftragter Clearing-Dienstleister und/oder Pulsar Marketing für den Kunden.

4.7 Dem Kunden ist bekannt, dass Pulsar Marketing oder der Carrier, der den Zugang der Service-Rufnummer zu den Telekommunikationsnetzen vornimmt, im Rahmen des Qualitätsmanagement die ordnungsgemäße, insbesondere technisch einwandfreie Funktion des Service-Rufnummer sowie die Einhaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen durch Testanrufe auf die Service-Rufnummern überprüft.

4.8 Das Entgelt, das Pulsar Marketing für die Übernahme der Fakturierung und Reklamationsbearbeitung zahlt, trägt der Kunde, soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde.

5. Kündigung, Sperre

5.1 Sofern der Kunde trotz Abmahnung oder in besonders schwerwiegender Weise gegen das Gesetz zur Bekämpfung des Missbrauchs von 0900er-Mehrwertdienstrufnummern vom 15.08.2003 in der jeweils gültigen Fassung oder gegen andere Gesetze verstößt oder einer Pflicht aus § 3 dieser besonderen Geschäftsbedingungen verstößt, kann Pulsar Marketing den Vertrag fristlos kündigen und Schadensersatz verlangen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus anderen Gründen bleibt beiden Parteien unbenommen.

5.2 Bei einem Verstoß gegen die in § 3 genannten Pflichten ist Pulsar Marketing außerdem zur sofortigen Sperrung des Zugangs zu den Telekommunikationsnetzen berechtigt.

München, 01.05.2004

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